(von Boomerang) 06.03.2013
Nicht alle sitzen im gleichen Boot!
von Christoph Blocher*
in der NZZ vom 05.03.2013
Soll der schweizerische Verfassungsgeber – nämlich Volk und Stände –
ausgeschaltet werden? Dieser Vorgang zeichnet sich gegenwärtig ab.
Beteiligt sind einerseits das höchste Gericht unseres Landes – das
Bundesgericht – und anderseits die Rechtswissenschaft, dort spezifisch
die Völkerrechtler, indem sie das schwammige Völkerrecht durch allerlei
Tricks dem Landesrecht überordnen.
Die Bundesverfassung stellt als Staatszweck der Eidgenossenschaft nach
wie vor den Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes sowie die
Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes ins Zentrum. Das
Völkerrecht ist zwar zu beachten, steht aber nicht grundsätzlich über dem
Landesrecht.
Für Volksinitiativen und damit wohl generell für Verfassungsänderungen
besteht als einzige materielle Schranke das zwingende Völkerrecht. Die
Bundesverfassung kann nur durch Parlamentsbeschluss mit
obligatorischer Zustimmung von Volk und Ständen geändert werden.
Ein stiller Staatsstreich
Das Bundesgericht setzt sich aber in einem unlängst veröffentlichten
Entscheid darüber hinweg, indem es sich durch Berufung auf auch nicht
zwingendes Völkerrecht über die Bundesverfassung stellt (Urteil
2C_828/2011 vom 12. 10. 2012). Dies wird in der Verwaltung
erwartungsgemäss mit Freude aufgenommen: So frohlockt das
Departement des Äussern bereits offiziell: «In seiner neueren
Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs
von Völkerrecht vor Landesrecht ohne Vorbehalte».
Tatsächlich hat das Bundesgericht letzten Oktober die nicht zwingende,
also kündbare Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zum
übergeordneten Recht erklärt. Die EMRK, die man nie einem
obligatorischen Gesetzesreferendum unterstellt hat, wird übergeordnetes
Verfassungsrecht.
Auch gibt das Bundesgericht – ebenfalls ein Novum – klare Anweisungen
an den künftigen Gesetzgeber: Die EMRK habe Vorrang gegenüber der
Verfassung. Eine (wohl knappe) Mehrheit einer Kammer von fünf
Bundesrichtern setzte die Bundesverfassung ausser Kraft und übertrug
die schweizerische Gesetzgebung an einige Strassburger Richter. Unser
Parlament sowie Volk und Stände sind in dieser Beziehung als
grundsätzliche Gesetzgeber abgesetzt. Ein stiller Staatsstreich.
Zurzeit ist in allen drei Staatsgewalten eine klare Tendenz festzustellen,
die Stimmbürger von der direkten Gesetzgebung abzuhalten. So wird z. B.
eines der grössten wirtschaftlichen Abenteuer der Schweiz – die
sogenannte Energiewende – ohne Volksabstimmung durchgesetzt.
Man vergisst dabei: Es ist gerade die direkte Mitwirkung der betroffenen
Bürger, der die Schweiz eine bessere Situation gegenüber anderen
Staaten verdankt.
Aber die Classe politique wird durch die direkte Demokratie in ihrer Macht
geschmälert und versucht... (weiterlesen...)
von Christoph Blocher*
in der NZZ vom 05.03.2013
Soll der schweizerische Verfassungsgeber – nämlich Volk und Stände –
ausgeschaltet werden? Dieser Vorgang zeichnet sich gegenwärtig ab.
Beteiligt sind einerseits das höchste Gericht unseres Landes – das
Bundesgericht – und anderseits die Rechtswissenschaft, dort spezifisch
die Völkerrechtler, indem sie das schwammige Völkerrecht durch allerlei
Tricks dem Landesrecht überordnen.
Die Bundesverfassung stellt als Staatszweck der Eidgenossenschaft nach
wie vor den Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes sowie die
Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes ins Zentrum. Das
Völkerrecht ist zwar zu beachten, steht aber nicht grundsätzlich über dem
Landesrecht.
Für Volksinitiativen und damit wohl generell für Verfassungsänderungen
besteht als einzige materielle Schranke das zwingende Völkerrecht. Die
Bundesverfassung kann nur durch Parlamentsbeschluss mit
obligatorischer Zustimmung von Volk und Ständen geändert werden.
Ein stiller Staatsstreich
Das Bundesgericht setzt sich aber in einem unlängst veröffentlichten
Entscheid darüber hinweg, indem es sich durch Berufung auf auch nicht
zwingendes Völkerrecht über die Bundesverfassung stellt (Urteil
2C_828/2011 vom 12. 10. 2012). Dies wird in der Verwaltung
erwartungsgemäss mit Freude aufgenommen: So frohlockt das
Departement des Äussern bereits offiziell: «In seiner neueren
Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs
von Völkerrecht vor Landesrecht ohne Vorbehalte».
Tatsächlich hat das Bundesgericht letzten Oktober die nicht zwingende,
also kündbare Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zum
übergeordneten Recht erklärt. Die EMRK, die man nie einem
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